Schweizerische
Interpretengenossenschaft SIG

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FAQ

In diesem Bereich möchten wir die Ausgangslage von Interpretinnen und Interpreten, deren rechtliche Situation und Problemfelder im Alltag aufzeigen. Wir haben darin die Fragen zusammengefasst mit denen sich unsere BeraterInnen am häufigsten konfrontiert sehen. Die Liste wird bei Änderungen oder durch neue Inputs laufend ergänzt.

Viele spezifische Fragen einzelner Berufsgruppen werden auf den Seiten der jeweiligen spezialisierten Berufsverbände abgedeckt. Eine Liste der Verbände und deren Angebot findet Sie hier.

Falls Sie auf eine Frage keine Antwort finden, kontaktieren Sie uns. Wir sind für Sie da.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sind die Fragen in Kategorien zusammengefasst.

Der Interpret und seine Rechte

Jede Person die ein Werk vorträgt oder am Vortrag eines solchen beteiligt ist, wird als Interpret bezeichnet. Dies gilt für Interpretierende aus allen Bereichen: Musiker, Sängerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Sprecher usw.. Dies gilt für professionelle Interpreten wie auch für Laien.

Keine Interpreten sind Personen, die ausschliesslich organisatorisch oder technisch am Vortrag eines Werks beteiligt sind, so z.B. Organisatoren, Produzenten, Bühnenpersonal, Beleuchter, Tontechniker, etc.. Ebenfalls keine Interpreten sind Personen die ausschliesslich bei der Vorbereitung und Einstudierung beteiligt sind, wie Ballett-Trainer, Korepetitorin, etc..

Ein Interpret ist über die „verwandten Schutzrechte“ (auch Leistungsschutzrechte genannt) geschützt. Dies im Gegensatz zum Urheber, den die Urheberrechte schützen.

Ein Interpret kann aber gleichzeitig Komponist, Texter und/oder Arrangeur der Werke, die er interpretiert, sein. In diesem Falle ist er sowohl Urheber als auch Interpret mit den entsprechenden Urheber- und Leistungsschutzrechten.

Die Leistungsschutzrechte sind eng mit dem Urheberrecht verwandt (daher auch der Name „verwandte Schutzrechte“). Sie gelten insbesondere für drei Bereiche:

  • die Rechte der Interpreten an ihren Darbietungen
  • die Rechte der Produzenten an ihren Aufzeichnungen (CD, DVD, usw.) und
  • die Rechte der Übertragungsanstalten an ihren Ausstrahlungen (Radio/TV)

Für Interpreten bedeutet dies insbesondere, dass ihnen als ausübende Künstler bei weiteren Verwendungen einer Aufzeichnung ihrer Darbietung (Recorded Performance) eine Vergütung zusteht. Dies gilt z.B. für:

  • Musik ab Handelstonträger (CD) im Radio
  • Musiker deren Konzerte aufgezeichnet und ausgestrahlt werden
  • Score-Music in Filmen
  • Musik in Werbespots und Dokumentarfilmen
  • Schauspieler in Filmen, Serien und Werbespots
  • Schauspieler und Tänzer deren Stücke aufgezeichnet und ausgestrahlt werden
  • Sprecher in Dokumentationen und Werbespots

Mehr Infos dazu gibt’s im Menupunkt „Verteilung“.

Der Interpret hat das exklusive Recht, die Aufnahme seiner Darbietung zu genehmigen und die Modalitäten dafür festzulegen. Er hat unter anderem auch das Exklusivrecht, diese Aufnahme zu vervielfältigen und sie in Umlauf zu bringen.(siehe auch “Rechte und Pflichten bei einer Aufzeichnung von Darbietungen”)

Ein Interpret hat das Exklusivrecht zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise seine Darbietung verwendet werden kann.
Bei einer Chor-, Orchester-, oder Bühnenaufnahme müssen neben der Vertretung der Künstlergruppe auch die Solisten, der Dirigent und der Regisseur zustimmen.

Insbesondere hat er das Exklusivrecht, zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise:

  • seine Darbietung auf einem Ton- oder Tonbildträger aufgenommen wird
  • die Aufnahme dieser Darbietung vervielfältigt werden kann, zum Beispiel durch die Erstellung von Ton- oder Tonbildaufzeichnungen
  • Exemplare seiner Darbietung in Umlauf gebracht werden können
    seine Darbietung im Radio und / oder im Fernsehen ausgestrahlt werden kann
  • seine Darbietung oder deren Aufzeichnung im Internet zur Verfügung gestellt werden kann
  • seine Live-Darbietung oder seine neue, noch nicht veröffentlichte Darbietung an einem anderen Ort als dem, an dem sie vorgetragen wird, verbreitet werden darf

Damit ein Interpret entscheiden kann, ob seine Darbietung verwendet werden darf und um die Modalitäten dazu festzulegen, sind Dritte dazu verpflichtet, vor der Nutzung die Genehmigung dazu einzuholen. Allerdings kann ein Interpret die Genehmigung nicht mehr verweigern, wenn die Darbietung bereits vor dieser Anfrage erlaubterweise genutzt worden ist.

Beispiel: Wenn eine CD veröffentlicht worden ist und ein Stück von dieser an einem politischen Anlass gespielt wird, der einem der Beteiligten nicht behagt, kann diese Nutzung nicht verboten werden.

Wichtig bei solchen Verträgen ist es genau zu definieren wer, welche Nutzungsrechte, wie lange und für welches Vertragsgebiet erhält. Falls ein Produzent z.B. sagt, dass er das Stück ins Schweizer Fernsehen bringen will, macht es keinen Sinn wenn man ihm die Rechte weltweit für Fernsehen, Kino und auch für jegliche Online-Nutzungen hergibt. Siehe auch “Verträge“.

Ja, der Interpret hat das Recht, erwähnt zu werden. Er hat ausserdem das Recht, in Bezug auf seine Tätigkeit als Künstler einen Namen zu wählen. Dies kann der echte Name aber auch ein Pseudonym (Künstlername) sein. Der Interpret hat aber auch das Recht anonym oder ungenannt zu bleiben.

Die Namensnennung stellt ein Persönlichkeitsrecht dar, das dem Künstler ermöglicht, seine Eigenschaft als Interpret auf einer Darbietung aufzuzeigen.

Der Interpret ist daher, falls nichts anderes vertraglich festgelegt wurde, auf jeder Ton- oder Tonbildaufzeichnung, die seine Darbietung enthält sowie bei jeder Darbietung, Vorstellung und Verbreitung eines solchen Werkes zu erwähnen.

Die Namensnennung bei einem Kinofilm ist dank dem langen Abspann unproblematisch. Demgegenüber haben TV-Sender jedoch häufig rigide Vorschriften was den Abspann betrifft.  Eine Auslassung der Namensnennung ist zulässig, wenn  sie durch die Art der Verwendung geboten oder in der Praxis nicht üblich ist.

Dieses Recht ist mit dem Interpreten als Person verbunden und endet mit dessen Tod.

Ein Interpret kann einem Dritten das Recht gewähren, seine Darbietung gegen eine Vergütung oder einen Anteil der zukünftigen Gewinne zu nutzen.

Beispiel: Für das Recht eine Aufnahme zu nutzen, vereinbaren der Interpret und der Produzent eine Vergütung, die entweder aus einem bestimmten Prozentsatz der durch den Verkauf der Aufnahmen erzielten Einnahmen oder einer fixen, einmaligen Vergütung (buy out) besteht.

Diese Nutzungsrechte sind vertraglich übertragbar. Die Vertragsparteien legen die übertragenen Nutzungsrechte, die genehmigten Nutzungsarten, die Dauer und den räumlichen Umfang der Übertragung sowie die Vergütung für den Interpreten fest.

Die Darbietung und damit verbundene Rechte

Eine künstlerische Darbietung ist die Darbietung eines Werkes oder eines kulturellen Gutes, das durch eine folkloristische Tradition entstanden ist. Beispiele: musikalische Kompositionen, Choreographien, audiovisuelle und filmische Werke, Theaterstücke, etc..

Die Darbietung eines Werkes durch einen Interpreten, egal ob Musiker, Sängerin, Tänzer, Schauspielerin, Orchesterleiter oder Sprecherin, ist unabhängig vom Werk, welches er/sie darbietet, geschützt.

Dabei ist es nicht relevant, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht (z. B. weil die gesetzliche Schutzfrist abgelaufen ist).

Jede Person, die ein Werk oder ein Folklorestück mit der Absicht darbietet, es anderen zugänglich zu machen, egal, ob diese Darbietung öffentlich oder privat ist oder auf direktem Wege oder anhand einer Aufzeichnung gezeigt wird, wird geschützt.

Beispiel: Live- oder Studiomusiker, Theater-, Kino- oder Fernsehschauspielerin, Tänzer, Sprecherin usw.

Sobald das Werk dargeboten wird, ist es automatisch geschützt. Es ist nicht notwendig, die Darbietungen oder die Aufnahmen zu hinterlegen. Der Rechtsschutz tritt automatisch in Kraft und es bestehen keine Formalitäten.

Wenn, z.B. als Promotionsaktion, noch nicht veröffentlichte Aufnahmen einer Darbietung in Umlauf gebracht werden sollen, wird empfohlen, dies zu dokumentieren, um im Falle eines Rechtsstreits eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Dies kann man tun indem man ein Exemplar per Post (Eingeschrieben) an sich selber schickt und es verschlossen aufbewahrt. Im Falle eines Rechtsstreits kann so die Urheberschaft einer Interpretation bewiesen werden.

Wenn eine Darbietung kommerziell vermarktet wird, und man Mitglied bei Swissperform ist, kann man die Darbietung bei SWISSPERFORM anmelden.

Für Darbietungen gilt in der Schweiz eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung des Ton(bild)trägers, bzw. nach dessen Herstellung, wenn er nicht veröffentlicht wird. Im europäischen Raum und den USA sind es 70 Jahre.

Rechte und Pflichten bei einer Aufzeichnung von Darbietungen

In diesem Falle hat der Interpret nicht nur die Rechte auf seine aufgenommene künstlerische Darbietung, sondern zusätzlich noch die Exklusivrechte als Produzent.

Der Künstler kann nun einerseits mit einem anderen Produzenten oder einem Label einen Bandübernahme- oder Lizenzvertrag und/oder mit einem Vertrieb einen Vertriebsvertrag abschliessen.

Mehr zum Thema gibt’s in der Rubrik Verträge.

Sobald mehrere Personen an der Darbietung beteiligt waren, haben alle dieselben Rechte und für die Nutzung des Werkes ist die Genehmigung aller Beteiligten erforderlich.

Wenn mehrere Interpreten als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auftreten, ist üblicherweise ein von der Gruppe bestimmter Stellvertreter dazu ermächtigt, die Rechte der Gruppenmitglieder geltend zu machen.

In der Praxis wird eine Gruppe oft von einem Manager oder einer Agentur vertreten, ein Orchester oder Chor vom Orchester- bzw. Chorvorstand, etc..

In der Rubrik Verträge haben wir einige wichtige Vertragspunkte festgehalten. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass ein Mustervertrag bloss Auskunft über die wichtigsten Vertragspunkte – im Sinne einer Checkliste – gibt. Ein Mustervertrag muss immer auf den jeweiligen Fall angepasst werden.

Die Vertragsmuster sind in erster Linie Orientierungshilfen und können weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine rechtliche Beratung ersetzen.

Um für die Ausstrahlung von im Handel erhältlichen Aufzeichnungen Vergütungen zu erhalten, müssen Sie SWISSPERFORM-Mitglied (Anmeldung hier) sein und der SWISSPERFORM ihre Beteiligung via Diskografie- oder Filmografieformular melden.

Über die Nutzung von aufgezeichneten Darbietungen

Nein, erstens ist im Bereich Eigengebrauch (Definition siehe hier) keine Genehmigung notwendig (siehe auch nächster Abschnitt) und zweitens kann ein Interpret nicht mehr entscheiden, ob, wann und auf welche Weise seine Darbietung verwendet werden darf, sobald eine Darbietung erlaubterweise auf dem Markt verfügbar ist. Dies kann zum Beispiel in Form von Ton- oder Bildaufzeichnungen sein und/oder wenn diese:

  • im Radio oder im Fernsehen übertragen und ausgestrahlt oder sie an öffentlichen Orten wie Restaurants, Diskotheken, Geschäften usw. abgespielt werden;
  • an öffentlichen Orten in Form von Radio- oder Fernsehsendungen empfangen werden können;
  • für pädagogische Zwecke und/oder innerhalb eines Unternehmens in Form von Auszügen kopiert werden;
  • öffentlich vermietet werden.

Das heisst, wenn nichts vertraglich festgehalten und die Aufnahme veröffentlicht wurde, kann man nachträglich nichts mehr dagegen unternehmen.

Beispiele:

  • Ein Musiker kann nicht verhindern, dass ein Musikredaktor eines Radiosenders eine seiner im Geschäft erhältlichen Platten kauft und sie im Radio abspielt.
  • Ein Schauspieler kann dem Fernsehen nicht verbieten, einen Unterhaltungsfilm, in dem er eine Rolle spielt, auszustrahlen.

Die Nutzung ist also gesetzlich erlaubt, im Gegenzug ist jedoch vom Nutzer eine Vergütung zu zahlen. In der Schweiz ist SWISSPERFORM die zuständige Verwertungsgesellschaft, die die Vergütungsrechte der Interpreten geltend macht. Diese Einnahmen werden häufig mit den Urheberrechtsentschädigungen von deren Verwertungsgesellschaften (SUISA, Pro Litteris, Suissimage, SSA) eingezogen und gemäss eines Verteilschlüssels an SWISSPERFORM überwiesen.

Um Vergütungen für diese Nutzung erhalten zu können, muss man Mitglied bei SWISSPERFORM sein.

Weitere Informationen unter der Rubrik Verteilung und direkt bei SWISSPERFORM.

Ja, für die Nutzung von Aufnahmen für persönliche Zwecke ist keine Genehmigung des Interpreten oder des Urhebers erforderlich. Privatpersonen können die Aufnahmen für die persönliche Nutzung verwenden und sich auch eine Kopie davon erstellen. Dies gilt auch in Bezug auf den Download, sogar aus illegalen Quellen. Es ist jedoch verboten, heruntergeladene Dateien mit anderen Internetnutzern zu teilen (Upload).

Damit Künstler für diese Kopien nicht leer ausgehen gibt es die sogenannte „Leerträgervergütung“. Hierbei wird von den Herstellern und Importeuren von unbespielten Ton- oder Tonbildträgern eine Vergütung an SWISSPERFORM bezahlt. Als Ton- oder Tonbildträger gelten alle Medien auf denen Ton und Bilddaten gespeichert und wieder abgespielt werden können, z.B. CDs, DVDs, Musikkassetten, Videobänder, Festplatten und Digitalspeicher von Mobiltelefonen, Computern usw.

Eigengebrauch heisst nach Art. 19 URG:

  • jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
  • jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
    das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

Beispiel 1: Es ist nicht notwendig, eine Genehmigung zu beantragen, wenn Musik im Rahmen einer Familienfeier (z. B. Geburtstag oder Hochzeit) verwendet wird. Auch wenn man eine CD für Angehörige kopieren will, ist keine Genehmigung notwendig.

Beispiel 2: Für pädagogische Zwecke, d.h. für alle Arten von Ausbildungen kann eine Lehrperson Werke ohne Genehmigung nutzen und vervielfältigen. Wichtig dabei ist, dass klar erkennbar ist, von wem das Werk stammt.

Beispiel 3: Eine Firma verwendet einen Ausschnitt eines Theaterstücks oder eines Films als Fallbeispiel für eine interne Schulung. In diesem Falle ist keine Genehmigung notwendig. Die einzige Vorgabe ist, dass das Werkexemplar rechtmässig erworben worden ist.

Sobald eine Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, ist sie in jedem Fall nicht mehr privat. Bei Beispiel 1 würde das der Fall sein, wenn die Feier in einem öffentlichen Park stattfindet. Bei Beispiel 2 wäre z.B. die Aufführung vor Publikum in der Aula der Schule davon ausgeschlossen und bei Beispiel 3 ist das der Fall sobald z.B. Kunden oder Lieferanten in den Prozess eingebunden werden oder eine Vorführung vor versammelter Belegschaft stattfinden würde.

Remix & Sampling

Ja, vor der Nutzung eines Samples einer Tonaufnahme (Musikauszug oder Tonfolge, der/die weiterverwendet wird), muss bei allen Anspruchsberechtigten (Komponisten, Texterinnen, Arrangeure und Verlegerinnen) für das verwendete Werk eine Genehmigung beantragt werden. Ausserdem ist beim Produzenten, der die verwendete Tonaufnahme vermarktet, eine Genehmigung einzuholen.

In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Fälle in denen die Rechte nicht geklärt worden sind und daraus trotzdem nie ein Rechtsfall entstanden ist. Dies kann sein, weil die Rechteinhaber nicht von der Nutzung erfahren haben (d.h. der Titel wurde nie bekannt genug) oder weil ein Sample derart unkenntlich gemacht wurde, dass man es nicht mehr als solches erkennt. Wenn die Tonaufnahme mit dem Sample jedoch ein Radio- oder Clubhit wird und entsprechend oft gekauft, bzw. heruntergeladen wird, riskiert ein Interpret, der keine Genehmigung beantragt hat, eine Strafverfolgung mit möglicherweise schwerwiegenden finanziellen Folgen bis hin zur Vernichtung der wiederrechtlich hergestellten Ton- und/oder Bildträger.

Wir empfehlen, stets die notwendigen Genehmigungen im Hinblick auf die Nutzung von wiedererkennbaren Samples einzuholen.

Ja, vor der Nutzung eines Remixes (abgeänderte Version eines Musikstücks) muss bei allen Anspruchsberechtigten (Komponisten, Texterinnen, Arrangeure und Verlegerinnen) auf das für den Remix verwendete Werk eine Genehmigung beantragt werden.

Ausserdem ist beim Produzenten, der das für den Remix verwendete Originalwerk vermarktet, eine Genehmigung zu beantragen. Und bei der SUISA ist für die Vervielfältigung eine Genehmigung einzuholen.

Wenn zwischen dem Interpreten und dem Nutzer, der die Interpretation in der vermarkteten Tonaufnahme verwendet hat, ein Vertrag besteht, wird die Frage nach dem Anspruch auf Vergütung sinnvollerweise mit Hilfe einer Klausel im Vertrag geklärt. Sie sieht in der Regel vor, dass ein Teil der von SWISSPERFORM bezahlten Gebühren an den Interpreten weitergeleitet wird. In diesem Falle kann der Interpret keine zusätzlichen Vergütung von SWISSPERFORM fordern.

Wenn zwischen dem Nutzer und dem Interpreten kein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Interpret einen solchen rückwirkend vom Nutzer verlangen, um SWISSPERFORM beweisen zu können, dass er auch an der vermarkteten Tonaufnahme beteiligt ist und daher Anspruch auf eine Vergütung hat.
Falls der Nutzer sich weigert, kann der Interpret eine Zivilklage gegen den Nutzer anstrengen.

Zuerst muss abgeklärt werden, ob der Filmausschnitt urheberrechtlich geschützt ist. Filme bzw. Videos sind in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Regisseurs oder der Regisseurin urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Ausschnitte aus geschützten Werken. Wer also einen Ausschnitt aus einem Film verwenden möchte, bedarf dazu der Zustimmung der Urheber bzw. der Inhaberin der Urheberrechte. In der Regel ist dies die Produzentin des Filmes. Für Ausschnitte aus Schweizer Filmen kann Suissimage die Adresse der Produzentin in den meisten Fällen vermitteln.

Einfach ist der Erwerb der erforderlichen Rechte bei Eigenproduktionen des Schweizer Fernsehens. Die Firma Telepool verwaltet für verschiedene Sendeanstalten – so auch für SRF – ein Archiv mit über 100’000  Beiträgen und kann Szenen nach Titeln oder Motiven suchen. Eine Preisliste gibt Auskunft darüber, mit welchen Ansätzen für die kommerzielle bzw. nichtkommerzielle Nutzung gerechnet werden muss. Auskünfte und Tarife sind erhältlich bei Telepool.

Um Rechte bei Radio Télévision Suisse (RTS) zu erwerben, können Sie unter  +41 79 704 87 57 anrufen oder eine E-Mail senden. Für Produktionen von Radiotelevisone svizzera (RSI) kann die Nr. +41 91 803 54 63 weiterhelfen.

Bei ausländischen Filmen ist es eher schwierig, die erforderliche Zustimmung einzuholen, bzw. die Berechtigten ausfindig zu machen. Bei Spielfilmen empfiehlt es sich, sein Anliegen dem Verleiher des Filmes in der Schweiz zu unterbreiten. Auskunft darüber, wer den Spielfilm im Verleih hat, erteilt Procinema Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih unter +41 31 387 37 00 oder per E-Mail.

Falls es nicht gelingt, die Inhaberin der Rechte ausfindig zu machen bzw. keine Erlaubnis eingeholt werden kann, darf der Film bzw. der Filmausschnitt nicht verwendet werden. Wer den Film bzw. den Filmausschnitt dennoch unerlaubt nutzt, verstösst gegen das Urheberrechtsgesetz und kann zivil- und strafrechtlich mit Busse und Gefängnis bestraft werden.

Falls Sie einen Film bzw. einen Filmausschnitt mit verwaisten Rechten nutzen möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine Bewilligung bei Swissperform zu beantragen. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Der Rechtsinhaber ist unbekannt oder unauffindbar. Dies bedeutet konkret:
    • unbekannte Postadresse,
    • keine elektronische Adresse bekannt,
    • keine Reaktion bei Anfragen auf bekannte Adresse während längerer Zeit.
  • Der Ton- oder Tonbildträger wurde vor zehn oder mehr Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt (Anknüpfungspunkt ist der Produzent, er muss Schweizer sein und den Träger vor mehr als 10 Jahren produziert haben).
  • Der Ton- oder Tonbildträger befindet sich:
    • in einem öffentlich zugänglichem Archiv oder
    • in einem Archiv von Sendeunternehmen
  • Zudem darf die geplante Nutzung der mutmasslichen Absicht des unbekannten bzw. unauffindbaren Rechteinhabers nicht entgegenstehen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Jein. Die Verwendung eines anderen geschützten Werkes (z. B. Sprach- und Musikwerke) in einem Film ist ohne Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers nur zulässig, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und dieser Zweck den Umfang des Zitats rechtfertigt. Das Zitat muss stets eine untergeordnete Rolle spielen und  als Zitat erkennbar sein (z. B. durch Kommentar, Dialog etc.). Zudem muss das zitierte Werk bereits veröffentlicht sein. Die Übernahme hat unverändert und unter Quellenangabe zu erfolgen, wobei die Länge des Zitats keine Rolle spielt.

Beim Zitieren im Film ist zu berücksichtigen, ob eine Auswertung im Ausland vorgesehen ist. Wenn z.B. aus einem US-Film zitiert wird, kann dies bei einer Vorführung oder Ausstrahlung ausserhalb der Schweiz zum Problem werden. Für weitere Informationen zu den zu beachtenden Regeln für das Zitieren kontaktieren Sie bitte SUISSIMAGE.

Nicht unter das gesetzlich geregelte Zitatrecht fällt die Entnahme aus Werken der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik). Da das Vervielfältigungsrecht an diesen Werken in der Schweiz kollektiv durch die ProLitteris wahrgenommen wird, muss dort das Verwertungsrecht eingeholt werden.

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften wirken als Bindeglieder zwischen Nutzer und Kulturschaffenden. Sie bündeln die Rechte der Kulturschaffenden und erleichtern damit für die Nutzer den Zugang zu diesen Rechten. Umgekehrt garantieren sie den Kulturschaffenden, dass sie für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden.

Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Bund pro Werkkategorie (Urheber) und für die verwandten Schutzrechte je einer Verwertungsgesellschaft eine Bewilligung erteilt. So hat heute die SUISA eine solche Bewilligung für die Urheberrechte an Musik, die ProLitteris für Literatur und bildende Kunst, die SSA für dramatische Werke, SUISSIMAGE für audiovisuelle Werke und SWISSPERFORM für sämtliche verwandten Schutzrechte.

Mehr dazu findet sich unter der Rubrik Verwertungsgesellschaften und bei swisscopyright.ch

SWISSPERFORM ist die Gesellschaft für Leistungsschutzrechte welche die Ansprüche der Interpreten geltend macht. In deren Auftrag zieht SWISSPERFORM Gelder für die Nutzung von Darbietungen ein und verteilt sie an die Berechtigten.

Beispiele:

  • Sie sind Schauspieler und spielen in einem Film oder einer Serie mit
  • Sie sind Musikerin und ihre CD wird am Radio gespielt

Mit der Abtretung beauftragen Sie SWISSPERFORM und SIG Ihre Rechte wahrzunehmen.

Es geht damit vor allem darum, dass Sie in Bereichen die für Einzelne schwer oder gar nicht erreichbar sind, angemessen und fair vertreten werden. Ohne diese Abtretung wäre es den Verwertungsgesellschaften z.B. nicht möglich Gelder einzuziehen.

Nein, grundsätzlich muss sich jeder als Einzelperson anmelden.

Die SUISA, SSA, Pro Litteris und Suissimage verwalten die Rechte der Urheber (z.B. Komponisten, Autorinnen, Filmregisseure, etc.) während Swissperform die Ansprüche der Interpreten, Produzenten und Sendegesellschaften vertritt.

Ein Interpret, der zusätzlich zu seinen Interpretationen auch als Urheber tätig ist, sollte Mitglied bei Swissperform sowie der jeweiligen Urheberrechtsgesellschaft seiner Sparte sein, damit seine Rechte vollumfänglich wahrgenommen werden.

Sie müssen nicht, aber es macht trotzdem Sinn. Die Mitgliedschaft bei der SIG ist freiwillig und gratis. Unsere Dienstleistungen sind nicht an eine Mitgliedschaft gekoppelt. Da SWISSPERFORM nebst den Interpreten auch Produzenten und Rundfunkgesellschaften vertritt, kann sie zu einigen Themen keine Stellung beziehen, da die verschiedenen Akteure, die sie vertritt, unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema haben können (Produzenten vs. Sendeanstalten, Interpreten vs. Produzenten, etc.).

Die SIG vertritt einzig die Anliegen der interpretierenden Künstler und macht sich für diese stark. Je mehr Mitglieder hinter der SIG stehen, desto besser kann sie die Rechte der Interpreten gegenüber den Rundfunkgesellschaften und den Produzenten, aber auch in Politik, Verbänden und Gremien vertreten.

Nein, SWISSPERFORM hat mit vielen ausländischen Gesellschaften für Leistungsschutzrechte („Schwestergesellschaften”) gegenseitig Wahrnehmungsverträge abgeschlossen. Das heisst, dass diese die Rechte von Swissperform im jeweiligen Land vertreten und die entsprechenden Einnahmen gemäss der Vereinbarung an die SWISSPERFORM weitergeben.
Eine Liste der Gesellschaften, mit denen Wahrnehmungsverträge abgeschlossen wurden, findet sich auf der SWISSPERFORM Website.

Trotzdem kann es sein, dass SWISSPERFORM mit einem Land keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich in diesem Land bei der jeweiligen Organisation anzuschliessen oder einen Agenten zu beauftragen, der Ihre Rechte bei der entsprechenden Gesellschaft einfordert.

Die von den Verwertungsgesellschaften ausbezahlten Vergütungen (auch Tantiemen genannt) sind nach gängiger Definition entweder Gewinnbeteiligungen an einem Unternehmen oder eine Vergütung an eine/n Autor/in und/oder Interpret/in für die Aufführung und/oder Wiedergabe eines Werkes oder einer Darbietung.

Da die Verwertungsgesellschaften mit den Künstlerinnen und Künstlern kein Arbeitsverhältnis haben, sondern von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt wurden, liegt eine allfällige AHV-Pflicht nicht bei den Verwertungsgesellschaften, sondern beim einzelnen Künstler.

Die Frage, ob Vergütungen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten als Erwerbseinbkommen gelten – und somit AHV-pflichtig wären – wird von den kantonalen Ausgleichskassen sehr unterschiedlich beantwortet und gehandhabt.

Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die AHV Stelle Ihres Wohnkantons.

Die kantonal unterschiedliche Behandlung der AHV-Pflicht von Urheberrechtsentschädigungen bietet keine Sicherheit und ist unbefriedigend. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften verfolgen die Thematik daher weiterhin und werden über die neusten Erkenntnisse informieren.