Schweizerische
Interpretengenossenschaft SIG

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Verträge

…sind das A und O in jedem Geschäft. Das Schweizerische Recht enthält kein eigenständiges Vertragsrecht für den Kulturbereich. Es gibt also kein spezifisches „Musik-, Film- oder Tanzrecht“. Jedoch haben diverse Regelungen aus dem Sachen-, Vertrags-, Arbeits- oder Gesellschaftsrecht Einfluss auf die Tätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern.

Die wichtigsten Grundlagen für die verschiedenen Rechtsbeziehungen bilden das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Ein spezifisches Rechtsgebiet bildet jedoch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG).

Viele Vertragsarten sind nicht an die Schriftform gebunden, es genügt die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung. Im Entertainment-Bereich handelt es sich allerdings oft um komplexe Sachverhalte und Verträge werden häufig mit langer Dauer abgeschlossen. Deshalb empfiehlt es sich, Verträge schriftlich abzufassen. Die Schriftform erleichtert auch die Auslegung der Verträge, falls es zu Unstimmigkeiten bezüglich des Vertragsinhaltes kommt. Idealerweise wird vor Vertragsunterzeichnung der Rat einer branchenkundigen Person mit Fachkenntnissen eingeholt.

Detailliertere Informationen und spezielle Verfahrensweisen für Ihre Sparte erhalten Sie bei Ihrem Berufsverband oder kontaktieren Sie unsere Beratung mit einer konkreten Frage.

Lesen Sie auch unsere FAQs. Da sind häufige Fragen rund um Interpreten und deren Rechte und unsere Antworten darauf zusammengestellt.

Verträge im Musikbereich

Plattenvertrag?

Was gemeinhin als Plattenvertrag gilt, gibts’ bei näherer Betrachtung in drei verschiedenen Formen.

  • Als Künstlerexklusivvertrag
  • Als Bandübernahmevertrag/ Lizenzvertrag
  • Als Vertriebsvertrag/ Onlinevertrieb

Nähere Einzelheiten und wie sich diese Vertragsformen voneinander unterscheiden, könnt ihr unten nachlesen.

Der Künstlervertrag war lange Zeit der Standardvertrag zwischen Produzent und Künstler. Die Tonträgerfirma organisiert und finanziert die Aufnahme und sorgt für deren Vermarktung. Der Künstler selbst und seine Werke sind Vertragsgegenstand. Das bedeutet, dass der Künstler während der Vertragsdauer sämtliche Ton- und Bildaufnahmen nur über diese Tonträgerfirma veröffentlichen darf. Die Tonträgerfirma verpflichtet sich jedoch, während der Vertragsdauer eine bestimmte Anzahl Tonträger mit dem Künstler zu veröffentlichen und die gesamten Produktionskosten (Studio-Produktion, Tonträger-Produktion etc.) zu tragen und die Promotion und den Verkauf zu organisieren.

Der Künstler räumt in der Regel der Firma das Recht ein, diese Aufnahmen für die gesamte Schutzdauer (50 Jahre ab Veröffentlichung des Ton(bild)trägers, bzw. nach dessen Herstellung, wenn er nicht veröffentlicht wird) zu nutzen. Dafür wird der Künstler mit einem Prozentsatz an den Umsätzen des Tonträgerverkaufs beteiligt (Royalties) und auch mit einer gewissen Summe (verrechenbar) bevorschusst. Die Plattenfirma trägt hier ein grösseres Risiko, erhält dafür höhere Beteiligungen an den Einnahmen.

In den letzten Jahren sind die so genannten „360°-Verträge“ in Mode gekommen. Hierbei überträgt der Künstler die Auswertung aller Rechte an eine Firma inklusive Verlag, Management, Booking und Merchandising. Für grosse Stars (z.B. Madonna – Live Nation) mag dies durchaus Sinn machen. Jedoch sollten mögliche negative Auswirkungen genau betrachtet werden.

Beim Bandübernahmevertrag oder Lizenzvertrag überträgt der Künstler der Tonträgerfirma die Rechte an einer bestimmten Aufnahme. Vertragsgegenstand ist das kopierfähige Masterband, welches die Tonträgerfirma für eine gewisse Vertragsdauer und ein festgelegtes Vertragsgebiet entweder exklusiv oder non-exklusiv zur Lizenzierung erhält.

Bezüglich Rechtsübertragung ähnelt der Bandübernahmevertrag dem Künstlervertrag. Meist unterscheiden sich jedoch die Vertragsdauer und das Vertragsgebiet. Bei diesen Punkten besteht Verhandlungsspielraum, der gezielt genutzt werden sollte. Dadurch kann der Künstler die Nutzungsrechte kürzer als die Schutzdauer (50 Jahre) einräumen, um allenfalls später die Rechte einem anderen Interessenten zu übergeben. Speziell die Einschränkung auf einzelne Vertragsgebiete kann sich lohnen, da eventuell in einem anderen Land ein Vertrag mit einem anderen Label, welches in diesem Land gut verankert ist, geschlossen werden kann.

Die Tonträgerfirma verpflichtet sich, die Tonträger ab Master zu produzieren, diese zu vertreiben und zu promoten – auf eigene Kosten. Da die Tonträgerfirma beim Lizenzvertrag die Kosten der Studio-Produktion nicht zu tragen hat, erhält sie weniger Prozentanteile von den Einnahmen und zahlt dem Künstler allenfalls einen Vorschuss.

Bei Bandübernahmeverträgen stellt sich generell die Frage: Wer ist Produzent? Hierbei ist nicht der musikalische Produzent gemeint, sondern der Produzent, der das wirtschaftliche Risiko trägt. Denn dieser ist berechtigt, an der Verteilung der Leistungsschutzrechte via SWISSPERFORM zu partizipieren. Es lohnt sich diese Situation bereits im Vertrag zu regeln.

Wichtige Vertragspunkte im Bezug auf den Lizenz- und den Künstlervertrag die es es speziell zu beachten und auszuhandeln gilt (Auflistung nicht abschliessend):

  • Vertragsgegenstand – genaue Umschreibung dessen, was der Vertrag regeln soll
  • Rechtsübertragung – dadurch erhält die Tonträgerfirma die Befugnis zur Verwertung der Vertragsaufnahmen. Im Speziellen sind dies folgende Rechte:
    – Vervielfältigung und Vertrieb der Tonträger
    – Aufführungs-, Sende- und Weitersenderechte
    – Vermietrecht
    – Rechte zur Bewerbung des Tonträgers mit Künstlernamen
    – Recht zur Koppelung der Vertragsaufnahme (Compilations, Best Of)
    – Recht zu weiteren Nutzungen und das Synchronisationsrecht (Filme, Werbung, Videos, Multimedia etc.)
    – Recht zur Bearbeitung (Remixes, Übersetzungen, Sample-Nutzungen)
    – Sub-Lizenzierung
    – Bildrecht
    – Merchandisingrechte (allenfalls)
  • Veröffentlichungsrecht /-pflicht (meinst letzteres, v.a. bei weltweiten Verträgen)
  • Exklusivität Künstler / Band
  • Exklusivität Vertragsaufnahme
  • Persönliche Exklusivität (nur Künstlervertrag)
  • Titelexklusivität (Zeitdauer, in der die Titel nicht neu aufgenommen werden dürfen)
  • Vertragsgebiet
  • Vertragsdauer / Optionen
  • Auswertungsdauer
  • Vergütungen:
    – Künstleranteil an Tonträgerverkäufen (Royalties) > in % ab HAP (Händlerabgabepreis oder Englisch “PPD Price Published to the Dealer”)
    – Auslandverkäufe > Reduktion der Beteiligung
    – Clubverkäufe, Mailorder > Reduktion der Beteiligung
    – Ausverkäufe oder spezielle Werbeverkäufe
    – Technikabzug
    – Free Goods und Rabatte
  • Eigenbezug Tonträger (Pflichtbezüge)
  • Abrechnung und Zahlung
  • Beendigung des Vertrages
  • Konkursklausel
  • Gerichtsstand
  • Salvatorische Klausel

Ein Vertriebsvertrag wird zwischen dem Künstler oder einem Label (Tonträgerfirma) mit einer Vertriebsfirma abgeschlossen. Vertragsgegenstand ist der Vertrieb der vom Künstler oder Label produzierten Tonträger. Der Vertrieb erhält dadurch keine weiteren Rechte an den Aufnahmen des Künstlers.

Es gibt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten bei Vertriebsverträgen. So kann beispielsweise die Tonträgerproduktion oder die Medienbemusterung teilweise durch den Vertrieb ausgeführt werden. Die Beteiligung des Künstlers oder Labels an den Einnahmen ist wesentlich höher als bei den anderen genannten Verträgen.

 

Onlinevertrieb

Sofern die Rechte der digitalen Verbreitung über Online-Plattformen nicht bereits durch einen Lizenzvertrag an ein Label oder durch einen Vertriebsvertrag an einen Vertrieb abgetreten wurden, können diese auch direkt durch den Künstler wahrgenommen werden. Die Online-Vertriebe (sogenannte Aggregatoren oder Online-Vermittler) bündeln verschiedene Produkte und geben diese im Paket an Download- oder Streaming-Plattformen (iTunes, etc.) weiter.

Weitere Vertragsformen

Nebst den Verträgen um ein Werk gibt es auch Verträge für Einzelpersonen (Musiker-, Produktions- und/oder Arrangementvertrag) bzw. Verträge zwischen Einzelpersonen um eine Gruppe zu bilden (Bandvertrag / Gesellschaftsvertrag), Verträge zwischen Einzelpersonen und/oder Gruppen mit Firmen oder Organisationen (Konzertvertrag, Managementvertrag, Bookingvertrag, Promotionsvertrag, Merchandisingvertrag, etc.) und Verträge zwischen Einzelpersonen und/oder Gruppen mit anderen Einzelpersonen (Produzentenvertrag, Arrangementvertrag).

Nachstehend Infos zu den wichtigsten davon.

Verträge für Einzelpersonen / Verträge zwischen Einzelpersonen um eine Gruppe zu bilden

Oft werden Musiker für die Einspielung von Tonaufnahmen (Studiojobs) engagiert oder für Live- Tourneen gebucht. Hierbei entstehen Rechte (speziell bei Tonträgerproduktion), die oft nicht klar geregelt oder vergessen werden. Hierzu empfiehlt es sich einen Vertrag zu machen oder bei der Quittung für die Gage, die wichtigsten Punkte zu vermerken.

 

Mögliche Punkte die zu regeln sind:

  • Rechtsübertragung – dadurch erhält der Produzent die Befugnis zur Verwertung der Vertragsaufnahmen
  • Exklusivität Vertragsaufnahme
  • Vertragsgebiet
  • Auswertungsdauer
  • Vergütungen

Ohne einen gemeinsamen Vertrag bildet die Band eine einfache Gesellschaft (siehe Art. 530 ff. OR). Eine „Hobby- Band“ braucht kaum einen Bandvertrag. Ab einem bestimmten „standing“ der Band oder je mehr vertragliche Bindungen (Management, Booking, Plattenfirma etc.) eingegangen wurden und je mehr Geld im Spiel ist, desto eher sollte man innerhalb einer Band die wichtigsten Punkte schriftlich festhalten.

Mögliche Punkte die zu regeln sind:

  • Bandname (Rechte am Namen, bei Auflösung Band etc.)
  • Equipment (Wer hat was bezahlt etc.)
  • Allgemeine Aufwände (Bandraum, Versicherung etc.)
  • Arbeitsleistungen (Wer macht was und zu welchem Preis etc.)
  • Tantiemen (Wie werden die Einnahmen aufgeteilt etc.)
  • Vertretung der Gruppe (Vertretung nach aussen etc.)
  • Ausscheiden eines Gruppenmitgliedes (Wie weiter etc.)
  • Auflösung der Band (Wie weiter etc.)
  • Musikalische Tätigkeiten der Bandmitglieder ausserhalb der Band (Was hat Priorität etc.)

Verträge zwischen Einzelpersonen und/oder Gruppen mit Firmen oder Organisationen

Der Managementvertrag wird zwischen dem Künstler und dem Manager oder einer Agentur geschlossen. Das Management verpflichtet sich die Karriere des Künstlers nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.

Dieser Vertrag ist rechtlich schwierig einzuordnen, da er einen typischen gemischten Vertrag darstellt – ein Mix aus Auftrag, Treuhandvertrag und Arbeitsvermittlung. Er bedingt immer auch die Erteilung einer umfassenden Vollmacht.

Vor dem Abschluss eines solchen Vertrages lohnte es sich, diesen durch eine Fachperson zu prüfen. Speziell was die Rechte und Pflichten der Agentur, die Vertragsdauer, die Kündigungsmodalitäten und die Vergütungen für die verschiedenen Leistungen betrifft.

Ein Konzertvertrag wird zwischen Künstler (oder Vertretung) und Veranstalter abgeschlossen. Durch eine entsprechende Vereinbarung verpflichtet sich der Künstler eine künstlerische Darbietung zu einem bestimmten Datum während einer festgelegten Dauer am Veranstaltungsort durchzuführen. Der Veranstalter muss hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen, dazu gehört zum Beispiel Werbung für das Konzert. Ausserdem ist er verpflichtet die ausgehandelte Gage und ggf. die SUISA-Gebühren zu zahlen.

Die Senderechte an Handelstonträger werden in der Schweiz durch die Swissperform wahrgenommen. Auch zwischen Sendeunternehmen (Radio, Fernsehen, Online-Plattformen) und Interpreten gibt es eine Vertragsform. Damit das Sendeunternehmen die Performance eines Künstlers oder einer Gruppe von Künstlern übermitteln darf braucht es die Genehmigung dieser Künstler.

In den sogenannten Senderechtsverträgen wird definiert was, wo, wie gesendet werden darf, welche Vergütung dafür vorgesehen ist, für welches Gebiet der Vertrag gilt, etc.

Heutzutage ist es Standard, dass ein Radio- oder Fernsehunternehmen auch die Online-Rechte einfordert, da im Zuge der Konvergenz die verschiedenen Plattformen sich ergänzen und in vielen Fällen auch als Archiv dienen.

Auf der Website der SUISA gibt es mehr Informationen zum Verlagsvertrag.