Schweizerische
Interpretengenossenschaft SIG

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FAQ Mitglieder

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft und die damit verbundene treuhänderische Übertragung Ihrer Rechte an die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG.

Falls Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden kontaktieren Sie uns per E-Mail oder per Telefon.

Anerkennung der Statuten und Reglemente

Statuten und Reglemente sind notwendige Bestandteile der Rechtsbeziehung zwischen einer Gesellschaft und deren Mitglieder. Um die Mitgliedschaft zu erlangen, müssen Sie bestehende Statuten und Reglemente anerkennen. Als Mitglied erhalten Sie anschliessend ein Mitspracherecht in Form einer Stimme an der Generalversammlung.

Rechteübertragung

Die Rechteübertragung ist das Kernelement. Mit dieser beauftragen Sie die SIG, Ihre Rechte in Ihrem Sinne wahrzunehmen. Es geht vor allem darum, dass Sie in Bereichen, die für Einzelne schwer oder gar nicht erreichbar sind, angemessen und fair vertreten sind. (siehe auch Frage Rechte selbst wahrnehmen)

Das Urheberrechtsgesetz (URG) gewährt den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern verschiedene ausschliessliche Rechte und Vergütungsansprüche, damit sie die Nutzung und Verwendung ihrer Werke und Darbietungen verwalten können. Die Umschreibung der übertragenen Rechte entspricht inhaltlich und redaktionell dem heute gültigen URG. Im Wesentlichen sind dies folgende Rechte: das Senden, Weitersenden, Wahrnehmbarmachen, Zugänglichmachen, Aufführen, Vervielfältigen, Verleihen, Vermieten, Synchronisieren von Darbietungen und deren Festlegung (Aufnahme).

Die Rechtsgrundlagen für Ihre Ansprüche können sich einerseits aufgrund gesetzlicher Revisionen ändern. Andererseits ist die SIG, gerade im Bereich der elektronischen Nutzung bemüht, die Rechte der Interpreten zu stärken und z.B. für Ihre Mitglieder neue Vergütungen auszuhandeln. Dies würde enorm erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wenn bei jeder Änderung der Rechtsgrundlagen oder vor jeder Vertragsverhandlung zuerst das Einverständnis aller Mitglieder eingeholt werden müsste.

Grundsätzlich können Sie Ihre ausschliesslichen Rechte nach URG auch selbst wahrnehmen. Es gibt jedoch einzelne Bereiche, in denen die Verwertung von Gesetzes wegen nur von einer Verwertungsgesellschaft (z.B. SWISSPERFORM) geltend gemacht werden kann. Auch in den übrigen Bereichen kann es sinnvoll sein sich einer Organisation anzuschliessen, welche die Leistungsschutzrechte kollektiv wahrnimmt. Der Einzelne hat in aller Regel weder die Zeit noch die Mittel, um seine Rechte gegenüber den Nutzern durchzusetzen.

Nein. Die SIG produziert selbst keine Aufnahmen und stellt Ihre Darbietungen auch nicht zur Sendung, Weitersendung oder zur Online-Nutzung zur Verfügung. Sie kann vielmehr dafür sorgen, dass eine entsprechende Nutzung vergütet oder andernfalls untersagt wird.

Dieser Zusatz soll klarstellen, dass die eingangs erwähnte Vertretungsbefugnis der SIG weltweit gilt, da die übertragenen Exklusivrechte den Interpreten auch weltweit zustehen.

Im Hinblick auf die Manipulationsmöglichkeiten durch neuartige Technologien gewährt das Urheberrecht einen spezifischen Persönlichkeitsschutz für Interpreten an ihren Darbietungen. Dabei geht es um den Schutz vor Beeinträchtigung der Darbietung durch Entstellung, Verstümmelung oder sonstige, den Ruf schädigende Änderungen der Darbietung (Integritätsschutz). Daneben kann es bei einer unerlaubten Nutzung auch um das Recht der Namensnennung, d.h. um das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft gehen.

Bekämpfung der Piraterie sowie der Umgehung von technischen Schutzmassnahmen und Entfernung von elektronischen Informationen

Nein, die SIG wird nicht jede Form von Piraterie verfolgen. Bei deren Bekämpfung sind zwei Szenarien denkbar: Entweder entdecken Sie selbst eine von Ihnen nicht genehmigte Nutzung oder die SIG stösst bei eigenen Recherchen auf eine Nutzung, die möglicherweise nicht autorisiert worden ist. Im ersten Fall könnten Sie die SIG darüber informieren und ermächtigen, gegen die entsprechende Nutzung vorzugehen. Im zweiten Fall würde die SIG bei Ihnen nachfragen, ob Ihnen die Verwendung Ihrer Darbietung bekannt sei und wie Sie weiter vorgehen möchten. Es steht Ihnen jederzeit frei, ein einmal erteiltes Nutzungsverbot wieder aufzuheben oder einem Nutzer eine nachträgliche Erlaubnis zu erteilen.

Ja, die SIG wird sich vorgängig mit Ihnen absprechen. Da die zur Bekämpfung der Piraterie übertragenen Rechte nur in enger Absprache mit Ihnen geltend gemacht werden können, wird die SIG gegen ungenehmigte Nutzungen Ihrer Darbietungen nur juristisch vorgehen, wenn Sie ausdrücklich damit einverstanden sind.

Vertretung meiner Interessen in der SWISSPERFORM und gegenüber Dritten

SWISSPERFORM vertritt alle Inhaberinnen und Inhaber von Leistungsschutzrechten, nebst Interpreten also auch Produzenten und Sendeunternehmen. Die SIG hingegen setzt sich ausschliesslich für Interpreten ein.

Zwischen den Sendern und Produzenten einerseits und den Interpreten andererseits bestehen oft Interessengegensätze. Die zusätzliche Übertragung Ihrer Rechte an die SIG ermöglicht es, die spezifischen Interessen der Interpreten besser gegen diejenigen der Sendeunternehmen und Produzenten durchzusetzen. So treten z.B. die Musikproduzenten viele Rechte an IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) ab, um diese in ihrem Sinne (und manchmal ohne Berücksichtigung der Interessen der Interpreten) verwalten zu lassen. Die Übertragung an die SIG setzt hier das notwendige Gegengewicht, welches die Produzenten veranlassen kann, auch im Bereich der neuen Technologien mit den Interpreten zusammenzuarbeiten.

Eine Übertragung der Rechte an SWISSPERFORM ist auch deshalb in Ihrem Interesse, da SWISSPERFORM Bereiche abdeckt, in denen die SIG nicht tätig ist (und umgekehrt). SIG und SWISSPERFORM arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und so ist auch der Wahrnehmungsvertrag identisch. Erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Die SIG verteilt Gelder im Auftrag von SWISSPERFORM. Dies in den Bereichen «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Livedarbietungen (Radio)», «Musik auf Tonbildträgern (TV)» und «übrige audiovisuelle Darbietungen (TV)». Dabei haben die Künstlerinnen und Künstler der SIG die entsprechenden Sendungen zu melden. Bei der Kontrolle und Eintragung der Meldungen findet die SIG unter Umständen auch Mitwirkende, die selbst keine Sendungen gemeldet haben. Damit diese von der SIG selbstständig in die Verteilung aufgenommen werden können, ist ein entsprechender Auftrag zur Wahrung der Interessen in der SWISSPERFORM erforderlich.

Doch. In den Bereichen «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Livedarbietungen (Radio)»,», «Musik auf Tonbildträgern (TV)» und «übrige audiovisuelle Darbietungen (TV)» gilt nach wie vor das Meldesystem. Die SIG verfügt nicht über die Daten, um alle Nutzungen ihrer Mitglieder von sich aus zu erfassen und sind vor allem die Sendeunternehmen nicht verpflichtet, SWISSPERFORM oder SIG Ausstrahlungen ausserhalb des Bereichs «Nutzung von Handelstonträgern» zu melden (Bsp. Hörspiele, Konzertaufnahmen, Werbung etc.), weswegen Sie Ihre Sendungen weiterhin melden müssen.

Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen

Die Vergütung für die Nutzung von Darbietungen ist meist Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern. Dabei kann es sinnvoll sein, sich mit anderen Organisationen abzusprechen und/oder allenfalls gemeinsam zu verhandeln. Dies verbessert in der Regel die eigene Verhandlungsposition und steigert die Vergütung. Dieser Artikel soll sicherstellen, dass die SIG mit anderen Organisationen zusammenarbeiten und dabei selbständig Zusammenarbeitsverträge oder Vereinbarungen abschliessen kann.

Abtretung von Ansprüchen gegen die SIG

Aus den übertragenen Rechten resultieren primär finanzielle Ansprüche des einzelnen Mitglieds gegenüber der SIG. Dieser Artikel stellt klar, dass diese Ansprüche ohne Zustimmung der SIG nicht an aussenstehende Dritte wie z.B. andere Verbände, Organisationen oder auch Privatpersonen abgetreten werden können, damit die von der SIG für ihre Mitglieder verwalteten finanziellen Mittel nicht zweckentfremdet (d.h. nicht zuungunsten der berechtigten Künstlerinnen und Künstlern) verwendet werden können.